NUTZUNGSBEDINGUNGEN

Erst mit Genehmigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand wird der Antragsteller ordentliches Mitglied mit allen Rechten und Pflichten.


Die derzeit gültige Satzung wird in allen Punkten anerkannt.

Auszug aus der Vereinssatzung des Sportvereins Baindt 1959 e. V. (Stand: März 2010)

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen) und
  • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und andere rechtsfähige Vereine)

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder dem Tod des Mitglieds.
  2. Der freiwillige Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur am Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  3. Der freiwillige Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden - bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, - wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbands, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Wenn das Mitglied, trotz schriftlicher Mahnung, mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist, erlischt die Mitgliedschaft ohne weitere Begründung. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsrat zu.
  4. ...

§6 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. …
  2. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge beschließen.


Die derzeit gültige Beitragsordnung wird in allen Punkten anerkannt.

Beitragsordnung für den Sportverein Baindt 1959 e. V. (gemäß §14 der Vereinssatzung)

  1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beiträge treten rückwirkend zum l. Januar eines jeden Jahres, in dem der Beschluss gefasst wird in Kraft. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.
  3. Der jährliche Mitgliederbeitrag an den Verein beträgt: Erwachsene 50,00 €, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 35,00 €, Familienbeitrag Familie inkl. Kinder bis 17 Jahre 90,00 €, Passive 15,00 €, Schüler, Auszubildende, Studenten und Soziales Jahr (Nachweispflicht) bis 25 Jahre 35,00 €, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind dem Verein mit entsprechenden Nachweisen vorzulegen.
  5. Änderungen der Anschrift bzw. der Bankverbindung (IBAN und BIC) sind sofort mitzuteilen.
  6. Im Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) enthalten.
  7. Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal jeden Jahres mittels Lastschriftverfahren eingezogen. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.
  8. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 1. März jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Zur Deckung der Mehrkosten und bei Beitragsversäumnissen sind zusätzlich 5,00 Euro zu zahlen. Bei Mahnungen werden Mahngebühren erhoben.
  9. Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle, ab 1. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  10. Der Vereinsaustritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vereinsvorstand (SV Baindt 1959 e.V., Boschstr. 1/3, 88255 Baindt, oder eMail: mitgliederverwaltung@svbaindt.de) gegenüber bis spätestens zum 30. September schriftlich erklärt werden.
  11. Abteilungen können zur Deckung der Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsversammlung Abteilungsbeiträge erheben. Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekanntzugeben.
  12. Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitierungsprogramme usw.) gelten gesonderte Gebühren.
  13. Die Mitgliederverwaltung erfolgt mittels EDV. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.


Datenschutzerklärung:


Mit einer Mitgliedschaft stimme ich zu, dass ich damit einverstanden bin, dass Fotos von mir (sowohl Ganzkörper als auch teilweise; alleine oder in Gruppen) auf der Internetseite des SV Baindt 1959 e.V. (www.svbaindt.de/www.sv-baindt-fussball.de), auf der Facebookseite (www.facebook.com/SV-Baindt-Fußball), auf der Instagram-Seite (www.instagram.com/sv.baindt) und in Print-Medien (z.B. Schwäbische Zeitung, Wochenblatt, Südfinder, Mitteilungsblatt der Gemeinde) veröffentlicht werden.

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